Neue Verpackungsverordnung ist auch für die Möbelbranche relevant

Seit dem 12. August 2026 gilt die Packaging and Packaging Waste Regulation, besser bekannt als PPWR. Sie soll Verpackungsabfälle vermeiden, Verpackungen recyclingfähiger machen und die erweiterte Herstellerverantwortung, kurz EPR (Extended Producer Responsibility), europaweit neu ordnen. Was bedeutet die Verordnung für die Holz- und Möbelbranche – und welche Schritte sollten Unternehmen jetzt einleiten?

Ein Möbelstück verlässt das Werk. Es steckt in einem Karton, ist mit Kantenschutz gesichert und steht auf einer Palette, die von Umreifungsband und Stretchfolie zusammengehalten wird. Mehrere Verpackungen und für jede dieselbe Frage: Wer trägt die Verantwortung für Konformität, Dokumentation und Entsorgung? Im Folgenden erläutert Lignum Consulting die Details, mit besonderem Blick auf die Unterscheidung von Erzeuger- und Herstellerrolle.

Zwei Rollen im Beispiel

Die Verpack GmbH produziert Kartonagen, Stretchfolie und Umreifungsband. Die Holz & Möbel GmbH stellt Möbel her, verpackt sie und liefert sie sowohl an Privat- als auch an Geschäftskunden.

Erzeuger ist, wer eine Verpackung herstellt oder sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt. Im Beispiel ist die Verpack GmbH für die Konformität der Verpackung verantwortlich und erstellt die technische Dokumentation, führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Hersteller im Sinne der PPWR ist dagegen, wer die Verpackung, in der Regel mit der eigenen Ware befüllt und in einem Mitgliedstaat erstmals auf dem Markt bereitstellt. Die Holz & Möbel GmbH trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird, und finanziert dort Sammlung, Sortierung und Verwertung (Systembeteiligung).

Wird der verpackte Schrank in Deutschland bereitgestellt und wird die Verpackung hier zu Abfall, ist die Holz & Möbel GmbH der Hersteller. Sie trägt dann die EPR-Pflichten. Lässt das Unternehmen die Verpackung zudem unter seinem Namen oder mit eigenem Logo produzieren, ist es zugleich Erzeuger und für die Konformität der Verpackung verantwortlich.

Verkaufsverpackung, Umverpackung, Transportverpackung – was ist was?

Ein zerlegter Schrank, der in einem Karton an den Endkunden verkauft wird, befindet sich in einer Verkaufsverpackung. Sie bildet mit dem Möbel eine Verkaufseinheit und fällt beim Endkunden als Abfall an. Werden mehrere bereits verpackte Schränke in einer weiteren Verpackung zusammengefasst, handelt es sich um eine Umverpackung. Sie erleichtert beispielsweise die Bestückung des Handels. Die Transportverpackung schützt die Ware beim Transport oder erleichtert ihre Handhabung. Im Beispiel gehören dazu die Palette, die Stretchfolie und das Umreifungsband.

Aus der Bezeichnung allein ergibt sich noch keine Systembeteiligungspflicht. Entscheidend ist, wo die Verpackung typischerweise als Abfall anfällt. Fällt sie bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen wie Hotels, Büros, Gastronomie oder Krankenhäusern an, ist sie systembeteiligungspflichtig. Verpackungen, die typischerweise im Handel oder in der Industrie anfallen, sind nicht systembeteiligungspflichtig. Für sie gelten jedoch weiterhin die Registrierung in LUCID sowie Rücknahme- und Nachweispflichten. Orientierung bietet der Katalog der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Was bedeutet das für die Unternehmen?

Eine LUCID-Registrierung ist für alle Unternehmen verpflichtend, die verpackte Ware erstmals auf dem Markt bereitstellen und muss vor dem erstmaligen Bereitstellen erfolgen. Bereits registrierte Unternehmen müssen ihre Angaben bis zum 12. November 2026 aktualisieren. Wer durch die PPWR erstmals registrierungspflichtig wurde, musste sich bis zum 12. September 2026 registrieren. Besteht eine Systembeteiligungspflicht, muss der Hersteller einen Vertrag mit einem oder mehreren Systembetreibern schließen. Die Mengen sind sowohl dem Systembetreiber als auch dem Verpackungsregister LUCID zu melden.

Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten 

Die PPWR lässt sich nicht mit einer einzelnen Registrierung oder einem zusätzlichen Datenblatt erledigen. Unternehmen brauchen zunächst Transparenz über ihre Verpackungen und anschließend einen klaren Prozess. Daraus ergeben sich sieben nächste Schritte: 

  1. Verpackungsbestand erfassen
  2. Funktion bestimmen (Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung)
  3. Rollen zuordnen (Erzeuger oder Hersteller)
  4. Konformitätsunterlagen von Lieferanten anfordern
  5. Ggf. eigene Konformität bewerten
  6. EPR und nationale Pflichten prüfen
  7. Änderungen im Blick behalten

Für eine erste Einschätzung bietet Lignum Consulting einen QuickCheck an, der die nächsten Schritte aufzeigt (www.lignum-consulting.com/ppwr).

Zudem unterstützt Lignum Consulting betroffene Unternehmen mit einer softwaregestützten PPWR-Abwicklung. Nach einer detaillierten Abfrage zum Unternehmen werden hier die Verpackungen angelegt, Anfragen bei Lieferanten verfolgt und die nächsten Schritte in Form eines Kanban-Boards präsentiert. Damit wird eine unübersichtliche Verordnung transparent, keine Frist gerät aus dem Blickfeld und keine angefragte Konformitätserklärung in Vergessenheit.

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